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By Christian Bertel, Andreas Venier

ISBN-10: 3211354247

ISBN-13: 9783211354247

Das Strafprozessreformgesetz 2004 und die Gesetzesmaterialien sind nicht leicht verst?ndlich. Diese Einf?hrung ist verst?ndlich. Die Autoren weichen den Problemen nicht aus, der Leser wei?, woran er ist. Die Einf?hrung folgt dem Aufbau des StrafprozessreformG, kommentiert die einzelnen Abschnitte, sie behandelt Probleme der Justiz und der Verteidigung. Bei Paragrafen, die nichts Neues bringen, verweisen die Autoren auf das geltende Recht. Ein Verzeichnis der wichtigsten Literatur ist im Anhang abgedruckt.

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Dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung Einstellungen und Freisprüche der letzten Jahre vorzuhalten und von ihm zu verlangen, dass er sich dazu äußere, ist in der Praxis vielfach üblich. Diese Praxis verstößt gegen das DSG und die MRK: Einstellungen und Freisprüche sind keine Umstände, auf die man einen Schuldspruch stützen darf (Art 6 Abs 2 MRK), ihre Preisgabe in der Hauptverhandlung ist „zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen“ (§ 1 Abs 2 DSG) nicht notwendig. Personenbezogene Daten, die auf Grund einer Identitätsfeststellung (§ 118), einer körperlichen Untersuchung (§ 123) oder einer molekular genetischen Analyse (§ 124) gewonnen wurden, dürfen nur verwendet werden, solange zu befürchten ist, die betroffene Person werde eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen (§ 75 Abs 4).

80 entspricht dem § 86 alt. 41 121 Beschlüsse und Beschwerden Bekanntmachung, Zustellung und Fristen (§§ 81– 84) 122 Die §§ 81–84 entsprechen den §§ 77ff, 90j Abs 2 alt. Eine Neuerung ist anzumerken: Wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat, wird die Anklage dem Verteidiger künftig auch dann zugestellt, wenn der Beschuldigte in Haft ist (§ 83 Abs 4); die Ausnahmeregel des § 209 Abs 3 alt hat das StrafprozessreformG nicht übernommen (EB 114). § 84 entspricht dem § 6 alt. Beschlüsse und Beschwerden (§§ 85–89) 123 Die §§ 85ff bringen – im Gegensatz zum alten Recht (vgl B/V 1012ff, 1024ff) – allgemeine Regeln über den Inhalt von Beschlüssen, über ihre Anfechtbarkeit und über das Beschwerdeverfahren.

56 Abs 1 entspricht dem § 38a alt. § 56 Abs 2 nimmt auch auf den gehörlosen oder stummen Beschuldigten Rücksicht. Die sehr vernünftige Regelung aber, wonach der Verfahrenshilfeverteidiger zu ermächtigen ist, für den Kontakt mit dem Beschuldigten einen Dolmetscher seiner Wahl beizuziehen, ist im § 56 nicht mehr enthalten (vgl dagegen § 38a Abs 2 alt). ) Rechtliche Stellung. Der Verteidiger ist Beistand des Beschuldigten, er hat das Recht und die Pflicht – natürlich unabhängig davon, ob er den Beschuldigten für unschuldig oder schuldig hält –, ihn zu beraten und alles vorzubringen, was seiner Verteidigung dient (§ 57 Abs 1).

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Einfuhrung in die neue Strafprozessordnung 2. Auflage (Springer Praxis & Recht) by Christian Bertel, Andreas Venier


by Kenneth
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